Wann paraffinischer Diesel nach DIN EN 15940 im Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz berücksichtigt werden kann
HVO100 bei der Beschaffung schwerer Nutzfahrzeuge
Die Kennzeichnung XTL weist auf paraffinischen Dieselkraftstoff nach DIN EN 15940 hin. Vor dem Einsatz müssen die Freigabe des Fahrzeugherstellers und die gesetzlichen Anforderungen für die jeweilige Beschaffung geprüft werden.
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, bei bestimmten Fahrzeugbeschaffungen und Dienstleistungen verbindliche Mindestziele einzuhalten. Erfasst werden unter anderem der Kauf, das Leasing und die Anmietung von Straßenfahrzeugen sowie bestimmte Verkehrs- und Entsorgungsdienstleistungen.
Bei schweren Nutzfahrzeugen kann auch der Betrieb mit bestimmten alternativen Kraftstoffen eine Rolle spielen. Dazu kann HVO100 gehören, sofern der eingesetzte Kraftstoff und die Fahrzeuge sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine automatische Anrechnung allein durch das Betanken mit HVO100 gibt es jedoch nicht.
Seit 2024 regulär als XTL erhältlich
Paraffinischer Dieselkraftstoff nach DIN EN 15940 darf in Deutschland inzwischen regulär an Letztverbraucher abgegeben werden. Die frühere Beschränkung auf besondere Anwendungs- oder Erprobungsfälle ist damit überholt. Die geltende 10. Bundes-Immissionsschutzverordnung führt den Kraftstoff als „Paraffinischen Diesel“ der Qualität XTL. An der Zapfsäule muss er entsprechend gekennzeichnet sein.
Neste MY Renewable Diesel ist ein HVO100-Kraftstoff aus dieser Kraftstoffgruppe. Vor der Verwendung ist unabhängig vom Anbieter zu prüfen, ob der Fahrzeughersteller den Betrieb mit XTL beziehungsweise Kraftstoff nach DIN EN 15940 freigegeben hat. Die Kennzeichnung an der Zapfsäule weist ausdrücklich darauf hin, die Herstellerinformationen zu beachten.
Anrechnung betrifft vor allem schwere Nutzfahrzeuge
Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten und schweren Nutzfahrzeugen. Bei leichten Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und N1 richtet sich die Einstufung als „sauber“ nach festgelegten Grenzwerten für CO₂- und Luftschadstoffemissionen. Der Einsatz von HVO100 allein macht ein leichtes Fahrzeug daher nicht automatisch zu einem sauberen Fahrzeug im Sinne des Gesetzes.
Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen M3, N2 und N3 gelten andere Kriterien. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen als saubere schwere Nutzfahrzeuge berücksichtigt werden, wenn sie mit zulässigen alternativen Kraftstoffen betrieben werden. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor müssen dabei nach Euro VI oder einer neueren Abgasnorm typgenehmigt sein.
Nicht jeder paraffinische Diesel erfüllt die Anforderungen
Für die Anrechnung reicht es nicht aus, dass ein Produkt lediglich der DIN EN 15940 entspricht. Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz schließt unter anderem paraffinische Dieselkraftstoffe aus fossilen Ausgangsstoffen aus. Auch Biokraftstoffe aus bestimmten Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen können nicht berücksichtigt werden.
Öffentliche Auftraggeber sollten sich deshalb geeignete Nachweise vorlegen lassen. Diese sollten mindestens bestätigen,
- dass der Kraftstoff die geltenden Anforderungen der DIN EN 15940 und der 10. BImSchV erfüllt,
- aus welchen Ausgangsstoffen er hergestellt wurde,
- dass keine nach dem Gesetz ausgeschlossenen Rohstoffe eingesetzt wurden,
- und dass die vereinbarte Kraftstoffqualität während der Vertragslaufzeit eingehalten wird.
Das Gesetz verlangt, die Anforderungen an den verwendeten Kraftstoff durch vertragliche Verpflichtungen bei der Auftragsvergabe abzusichern.
Auch bestimmte Dienstleistungen sind erfasst
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz betrifft nicht nur neu angeschaffte Fahrzeuge. Es gilt auch für bestimmte Dienstleistungsaufträge, bei denen Straßenfahrzeuge zur Leistungserbringung eingesetzt werden. Dazu können je nach Ausschreibung beispielsweise Leistungen im öffentlichen Personenverkehr, in der Abfallentsorgung oder bei weiteren gesetzlich erfassten Verkehrsdiensten gehören.
Maßgeblich sind die Fahrzeuge, die im Rahmen des jeweiligen Auftrags eingesetzt werden sollen. Ob der Dienstleister dafür neue oder bereits vorhandene Fahrzeuge nutzt, ist nicht allein entscheidend. Welche Beschaffungen und Dienstleistungen konkret unter das Gesetz fallen, ergibt sich aus dessen sachlichem Anwendungsbereich und den dort aufgeführten Leistungscodes.
Öffentliche Auftraggeber können den Einsatz eines geeigneten HVO100-Kraftstoffs daher bereits in den Vergabeunterlagen berücksichtigen. Voraussetzung ist eine klare Leistungsbeschreibung. Auch Nachweisführung, Dokumentation und Kontrollmöglichkeiten sollten vertraglich geregelt sein.
Die Tabelle zur Nutzung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes, veröffentlicht vom BMDV. (Quelle: erstellt nach der Vorlage des BMDV)
Was in der Ausschreibung festgelegt werden sollte
Eine belastbare Ausschreibung sollte nicht ausschließlich einen Markennamen nennen. Sinnvoller ist eine produktneutrale Beschreibung der geforderten Eigenschaften, etwa:
„Paraffinischer Dieselkraftstoff der Qualität XTL nach DIN EN 15940 in der jeweils geltenden Fassung, der die Voraussetzungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erfüllt und nicht aus nach diesem Gesetz ausgeschlossenen fossilen oder biogenen Ausgangsstoffen hergestellt wurde.“
Soll ein bestimmtes Markenprodukt als Referenz genannt werden, ist das Vergaberecht zu beachten. Die konkrete Formulierung sollte deshalb mit der zuständigen Vergabe- oder Rechtsstelle abgestimmt werden.
Zusätzlich sollte die Ausschreibung regeln, welche Unterlagen der Auftragnehmer vorlegen muss und wie der ausschließliche Einsatz des vereinbarten Kraftstoffs dokumentiert wird. Das ist besonders relevant, weil die Einstufung nicht allein von der technischen Eignung des Fahrzeugs, sondern auch vom tatsächlich verwendeten Kraftstoff abhängt.
Fahrzeugfreigabe bleibt Voraussetzung
Nicht jedes Dieselfahrzeug darf ohne Weiteres mit HVO100 betrieben werden. Entscheidend ist die Freigabe des jeweiligen Fahrzeug- oder Motorherstellers für XTL beziehungsweise DIN EN 15940.
Hinweise können sich auf der Tankklappe, in der Betriebsanleitung oder in den technischen Informationen des Herstellers befinden. Eine Freigabe sollte vor der Umstellung für jedes Fahrzeugmodell geprüft und dokumentiert werden. Fehlt sie, sollte HVO100 nicht ohne Abstimmung mit dem Hersteller eingesetzt werden.
EDi unterstützt bei der praktischen Umsetzung
EDi Energie-Direkt Hohenlohe unterstützt öffentliche Auftraggeber und beauftragte Unternehmen bei Fragen zur Versorgung mit Neste MY Renewable Diesel. Dazu gehören die Abstimmung der benötigten Mengen, die Belieferung eigener Tankanlagen und die Bereitstellung verfügbarer Produktunterlagen.
Ob ein Fahrzeug oder Dienstleistungsauftrag auf die gesetzlichen Mindestziele angerechnet werden kann, muss der jeweilige Auftraggeber anhand der aktuellen Rechtslage und der konkreten Vergabe prüfen. Die zuständigen Vergabe-, Rechts- und Fachstellen sollten frühzeitig eingebunden werden.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine vergabe- oder rechtswissenschaftliche Beratung. Maßgeblich sind das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz, die 10. BImSchV und die jeweils geltenden Vergabeunterlagen. Die rechtlichen und technischen Voraussetzungen sind für jede Beschaffung gesondert zu prüfen.



